Allgemeine Geschäftsbedingungen

polis Convention GmbH

§ 1 Gestaltungsfreiheit, Auftrag (1) Die polis Convention GmbH hat bei der Schaffung ihrer Werke Gestaltungsfreiheit, soweit ihr vom Auftraggeber keine konkreten Vorgaben gemacht werden. (2) Der Auftraggeber wird der polis Convention GmbH rechtzeitig die zur Ausführung der vertraglichen Leistungen notwendigen Informationen und erforderlichen Unterlagen kostenlos zur Verfügung stellen. Tatsachen und Daten, die für die Durchführung des Vertrages nützlich sind, wird er unaufgefordert mitteilen. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass seine Angaben richtig und vollständig sind. (3) Zur Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der polis Convention zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ist polis Convention nur soweit verpflichtet, als dies schriftlich vereinbart wurde. Eine Haftung für diese Überprüfung übernimmt die polis Convention GmbH nur, sofern diese vertraglich besonders festgelegt ist. (4) Die von der polis Convention GmbH aufgestellten Zeitpläne enthalten in jedem Fall nur Annäherungswerte. Eine vereinbarte Ausführungsfrist beginnt erst nach Vorlage der vom Auftraggeber gem. Ziffer 2 zu stellenden Unterlagen. Sie ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Designleistung erbracht worden ist. Die Ausführungsfrist verlängert sich angemessen bei Arbeitskämpfen wie Streik und Aussperrung und beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs der polis Convention GmbH liegen, gleichviel, ob sie bei der polis Convention GmbH, einem Unterlieferer oder Sachverständigen eintreten, soweit solche Ereignisse die Fertigstellung der Ablieferung der Leistung erheblich beeinflussen. Die vorbezeichneten Umstände hat die polis Convention GmbH auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Ereignisse wird die polis Convention GmbH dem Auftraggeber baldmöglichst mitteilen.

§ 2 Nutzungsrecht (1) Die polis Convention GmbH hat das alleinige Verwertungsrecht an seinen Entwürfen. Sie überträgt das Nutzungsrecht an diesen Entwürfen nur in dem Umfange, der im Vertrag schriftlich eingeräumt wurde und insofern, als es nachfolgend bestimmt ist. Sieht der Vertrag keine andere Regelung vor, überträgt die polis Convention GmbH lediglich ein einfaches Nutzungsrecht. (2) Der Auftraggeber erwirbt nur ein Nutzen an Entwürfen der polis Convention GmbH, die er realisiert. (3) Nutzungen, die über den vereinbarten Nutzungsumfang hinausgehen, bedürfen der Einwilligung von der polis Convention GmbH. (4) Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der Einwilligung der polis Convention GmbH. (5) Ihr verbleibt das Recht, Arbeitsergebnisse, die im Zusammenhang mit dem Auftrag stehen, auf ihren Namen schützen zu lassen. Die polis Convention GmbH hat das Recht, Erfindungen, die von ihr in Zusammenhang mit dem Auftrag gemacht werden, auch im Rahmen anderer Aufträge und für andere Auftraggeber zu verwenden. (6) Das Recht zur Nutzung der Dienstleistungen durch den Auftraggeber erlischt, wenn das in Rechnung gestellte Honorar von der polis Convention GmbH einen Monat nach Fälligkeit noch nicht bezahlt wurde und die polis Convention GmbH dem Auftraggeber zur Zahlung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmt hat, dass das Nutzungsrecht nach dem Ablauf der Frist in Fortfall gerät. Das Recht zur Nutzung der Dienstleistung erlischt ferner, wenn die Dienstleistung noch nicht bezahlt wurde und der Auftraggeber seine Zahlungen eingestellt hat, insbesondere Konkurs oder Vermögensverfall gerät oder die Zwangsvollstreckung in sein Vermögen durchgeführt wird. Ein etwa übertragenes ausschließliches Nutzungsrecht des Auftraggebers erlischt auch nach erfolgter Bezahlung, wenn der Auftraggeber in Konkurs fällt, und das Nutzungsrecht bis zum Abschluss des Konkurses nicht vom Konkursverwalter übertragen wird. Es wandelt sich dann in ein einfaches Nutzungsrecht um. (7) Die polis Convention GmbH räumt ihrem Auftraggeber ohne ausdrückliche Vereinbarung kein Nutzungsrecht an von ihr zu erstellenden Designstudien ein. Diese dienen lediglich der Entwicklung von Lösungen und bereiten die Entscheidungsfindung zur Auswahl des Entwurfes vor. (8) Die polis Convention GmbH hat ein Auskunftsrecht über den Umfang der Nutzung des Auftraggebers.

§ 3 Besondere Urheberrechte (1) Die polis Convention GmbH hat das Recht auf Urhebernennung. (2) Jegliche Änderung des von der polis Convention GmbH geschaffenen Werkes bedarf ihrer Zustimmung.

§ 4 Honorar (1) Soweit nicht anders vereinbart, sind die im Vertrag vereinbarten Honorare Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu entrichten sind. (2) Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers begründen kein Miturheberrecht und haben keinen Einfluss auf das Honorar. (3) Die Schaffung von Entwürfen ist vergütungspflichtig, sofern nicht ausdrücklich eine andere Regelung getroffen wurde. Die Änderung von Entwürfen, die Schaffung weiterer Entwürfe sowie andere Zusatzleistungen werden gesondert berechnet. Sofern nichts anderes bestimmt wurde, sind für die Berechnung die Maßstäbe zugrunde zu legen, die durch den Hauptauftrag gesetzt sind. (4) Die polis Convention GmbH hat Anspruch auf Ersatz sämtlicher Auslagen, die sie bei der Abwicklung des Auftrages vernünftigerweise eingehen musste. Eine Reisetätigkeit der polis Convention GmbH und die Vergabe von Fremdleistungen muss zuvor mit dem Auftraggeber abgestimmt werden. Fremdaufträge vergibt die polis Convention GmbH im Namen des Auftraggebers. Im Fall einer Reise stehen der polis Convention GmbH neben den Reisekosten auch die üblichen Reisespesen zu. (5) Die Honorare sind bei Ablieferung der Arbeiten und Erhalt der Rechnung fällig und ohne Abzug zahlbar, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei Ablieferung von Arbeitsteilen ist das Teilhonorar jeweils bei Ablieferung und entsprechender Rechnungsstellung fällig. Der Designer ist berechtigt, Abschlagszahlungen entsprechend des erbrachten Arbeitsaufwandes zu verlangen. Auslagen und Kosten sind bei Erhalt einer hierüber angefertigten Rechnung fällig. (6) Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Dem Auftraggeber steht ein Zurückbehaltungsrecht nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. (7) Bei Zahlungsverzug kann die polis Convention GmbH Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen.

§ 5 Originale und Modelle, Belegexemplare (1) An den Arbeiten der polis Convention GmbH werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, ein Eigentumsrecht wird nicht übertragen. Die Originale sind nach angemessener Frist unbeschädigt an die polis Convention GmbH zurückzugeben, sofern nicht ausdrücklich eine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde. Die Rücksendung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. (2) Die polis Convention GmbH hat Anspruch auf für sie kostenlose Überlassung von Ablichtungen der Gegenstände, die mit Hilfe ihres Designs hergestellt wurden sowie auf kostenlose Überlassung eines Belegexemplars, soweit letzteres nicht mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist.(3) Die polis Convention GmbH hat Anspruch auf Übergabe von je 10 Exemplaren eines Werbemittels, welches sie für den Auftraggeber hergestellt hat. Die polis Convention GmbH darf Ablichtungen der aufgrund ihrer Vorschläge, Ideen oder Gestaltungen geschaffenen Produkte und Werbemittel veröffentlichen und zu ihrer Eigenwerbung verwenden.

§ 6 Schadenersatzhaftung (1) Die polis Convention GmbH haftet nicht für Schäden, die durch ihr Design oder die von ihr vorgeschlagene Konstruktion verursacht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das von der polis Convention GmbH geschaffene Werk selbstständig auf seine Funktionstauglichkeit und Realisierbarkeit zu überprüfen. Die Verwertung der Arbeit der polis Convention GmbH geschieht auf eigenes Risiko des Auftraggebers. (2) Die von der polis Convention GmbH geschaffenen Werke sind persönliche geistige Schöpfungen. Die polis Convention GmbH haftet nicht für ihre Neuheit. (3) Eine eventuelle Haftung der polis Convention GmbH für sich und ihre Erfüllungshilfen beschränkt sich auf grob fahrlässige und vorsätzliche Handlungen. Für von einfachen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen verursachte Schäden besteht eine Haftung nur im Falle von Vorsatz.

§ 7 Sonstige Bestimmungen (1) Ergänzend gelten die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes, auch dann, wenn das von der polis Convention GmbH geschaffene Werk über die nötige Schöpfungshöhe nicht verfügt. (2) Erfüllungsort für beide Teile ist Wuppertal. (3) Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine wirksame ersetzt, die der Regelung der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. (4) Gerichtsstand ist Wuppertal, sofern der Auftraggeber Vollkaufmann ist. polis Convention ist auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.

§ 8 Tickets (1) Tickets für die polis Convention sind von Rücknahme und Umtausch ausgeschlossen. Zerstörte oder dem Kunden abhanden gekommene Tickets werden nicht ersetzt oder erstattet. Ein Anspruch auf Rückgabe der Tickets und Erstattung des Kaufpreises besteht nur bei Ausfall der Messe.

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